§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Olympia 2004 e. V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hildesheim.
3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein soll in das Register des Amtsgerichts Hildesheim eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
- durch die Förderung und Durchführung sportlicher Übungen und Leistungen von Jugendlichen. Hierzu werden wiederkehrend Sportveranstaltungen organisiert, an denen vornehmlich Jugendliche aktiv teilnehmen, um diese an verschiedene Sportarten heranzuführen. Die Teilnahme steht allen interessierten Jugendlichen offen und ist nicht von irgendeiner Mitgliedschaft abhängig.
- durch die Durchführung von Vortrags- Informationsveranstaltungen, insbesondere auch in Kindergärten, Schulen und sozialen Einrichtungen
- durch die Erstellung von Broschüren zu Themen wie Förderkonzepten für den Kinder- und Jugendsport.
2. Der Verein ist dazu berechtigt Mittel zur Förderung des Sports an Körperschaften weiterzugeben, soweit diese Körperschaften auch selbst steuerbegünstigt sind und diese Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
3. Daneben ist Zweck des Vereins die Förderung von Sportlerinnen und Sportlern aus der Region Hildesheim, mit dem Ziel, eine Teilnahme an den olympischen Spielen zu ermöglichen. Es handelt sich hierbei um Sportlerinnen .und Sportler, die sich entweder noch in der Schule oder in einem anderen Ausbildungsverhältnis befinden und berechtigte Hoffnungen haben für olympische Spiele nominiert zu werden. Bei den zu fördernden Sportlerinnen und Sportlern handelt es sich ausschließlich um Amateure. Das Schul- oder Ausbildungsverhältnis ist gegenüber dem Verein nachzuweisen. Ausdrücklich sollen dabei nur Sportlerinnen und Sportler gefördert werden, die aus der Region Hildesheim stammen bzw. einem Verein aus der Region angehören.
- Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Unterstützung bei Reise- und Wettkampfkosten
- Unterstützung bei Kosten für Trainer etc.
- Erwerb von Sportkleidung und Sportgeräten für die zu fördernden Sportlerinnen und Sportler
- Übernahme von Hallenmieten und Unterbringungskosten sowie Verpflegung im Rahmen von Trainings- und Wettkampfaufenthalten
- Förderung und Unterstützung bei der Erlangung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Ehrenamtlich tätige Personen haben grundsätzlich nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen. Ihnen kann jedoch als Entschädigung für ihre Tätigkeit eine angemessene pauschale Vergütung im Rahmen des § 3 Nr.26 a EStG (sog. Ehrenamtsfreibetrag, zurzeit max. 500 € pro Jahr) gezahlt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart.
Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB sowie bis zu fünf Beisitzer/innen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Den Vorstandsmitgliedern kann unter Beachtung des Vereinshaushaltes und der Vereinsfinanzplanung eine angemessene Vergütung nach Maßgabe der steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben (zum Beispiel Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG) für ihre Tätigkeit gewährt werden. Über die Höhe und die Person beschließt der Vorstand gemeinsam mit 2/3 Mehrheit.
§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Der erste Vorsitzende, der Schriftführer sowie bis zu drei Beisitzer werden jeweils in den ungeraden Jahren (zum Beispiel 2017) gewählt. Der zweite Vorsitzende, der Kassenwart sowie bis zu zwei weitere Beisitzer werden in den sogenannten geraden Jahren (zum Beispiel 2018) gewählt. Erstmalig findet diese Regelung ab dem Jahre 2017 Anwendung.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht: Der Vorstand ist beschluss- fähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
f) Wahl von zwei Kassenprüfern/innen, welche nicht Vorstandsmitglieder sind. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine direkte Wahl ist einmal möglich. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung nach Terminabsprache mit dem Kassenwart jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch-und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens be- schließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier FünfteIn erforderlich.
Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung geltend die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehen- den Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hildesheimer Sport-Stiftung (Rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechtes), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.